I. Allgemeines
Mit Unterfertigung dieser Bedingungen anerkennt der Auftraggeber, daß alle Instandsetzungsarbeiten nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt werden. Der Überbringer des Reparaturgegenstandes gilt für die Auftragserteilung als bevollmächtigt. Die Entgegennahme und Weitergabe mündlicher, telefonischer und telegrafischer Aufträge geht auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Der Instandsetzungsauftrag umfaßt die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probefahrten und Probeläufe durchzuführen und Arbeiten an Spezialwerkstätten zu vergeben.
II. Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge sind nur in schriftlicher Form gültig; sie schließen die Berechnung unvorhergesehener Kostenerhöhungen und Ausführung zusätzlicher notwendiger Arbeiten nicht aus. In diesen Fällen kann der Kostenvoranschlag ohne Rückfrage bis zu 20 % überschritten werden. Eine Überschreitung ist nicht zulässig, wenn der Kostenvoranschlag einen zusätzlichen und ausdrücklichen Vermerk, wie etwa „Preise garantiert“, trägt.
Die zwecks Abgabe eines Kostenvoranschlages durchgeführten Leistungen, wie Reisen, Montagearbeiten u.ä., werden dem Auftraggeber gesondert verrechnet, auch wenn der entsprechende Auftrag nicht erfolgt. Der Zeitaufwand für die Erstellung von Kostenvoranschlägen wird mit maximal 2 % der Reparatursumme verrechnet. Dieser Betrag wird entsprechend dem Umfang des erteilten Auftrages in Abzug gebracht.
III. Abrechnung
Die Berechnung erfolgt stets zu den am Tage der Lieferung gültigen Listen- bzw. Tagespreisen, unverpackt ab Werk des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Detaillierung nach Arbeitsleistung, verwendetem Material, Fremdleistungen u. dgl. zu verlangen. Die Berechnung von Tauschpresen setzt voraus, daß die getauschten Aggregate dem Lieferumfang der aufgearbeiteten Aggregate entsprechen, keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind. Bei vom Auftraggeber als dringend bezeichneten Aufträgen können Überstunden und die durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkosten verrechnet werden.
IV. Zahlungen
Die Bezahlung von Instandsetzungsarbeiten und Waren hat bei Übergabe bzw. innerhalb einer Woche nach der Fertigstellung und Bekanntgabe der Kosten in bar zu erfolgen. Die Verzugszinsen betragen 9 %, soferne nicht höhere Kreditbeschaffungkosten gegeben sind. Der Auftraggeber kann Vorauszahlungen auf die Reparaturkosten verlangen.
Leistet der Auftraggeber die vereinbarten Vorauszahlungen nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten. Mahnkosten und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen ist ebenso wie die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderung ausgeschlossen, es sei denn, daß die Forderung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
V. Lieferung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen vereinbarten Liefertermin einzuhalten. Erhöht sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, so tritt eine entsprechende Verschiebung des Liefertermines ein. Nur bei verschuldetem Verzug des Auftragnehmers kann der Auftraggeber schriftlich unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Anderweitige Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Schadenersatz sind, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz vorliegt, ausgeschlossen.
VI. Übergabe
Die Übergabe des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt grundsätzlich im Betrieb des Auftragnehmers. Die Zustellung des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt nur über Auftrag und auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn nicht innerhalb einer Woche, nachdem ihm die Fertigstellung bzw. die Versandbereitschaft des Reparatur- oder Liefergegenstandes und die Kosten nachweisbar gemeldet wurden, diesen gegen Begleichung der Kosten abholt. Ist der Auftraggeber in Verzug, kann der Auftragnehmer auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers den Reparaturgegenstand entweder selbst oder anderweitig ein- oder abstellen.
VII. Eigentumsvorbehalt und Zurückhaltungsrecht
Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Wird ein laufendes Konto geführt, so gilt dieser Vorbehalt für den gesamten Kontensaldo. Ersetzte Altteile gehen, wenn nicht anders bei Auftragserteilung verlangt, entschädigungslos in das Eigentum des Auftragsnehmers über und sind – soferne es sich nicht um Tauschteile handelt – zu vernichten. Der Auftragnehmer hat wegen aller seiner Forderungen aus den gegenständlichen und früheren Instandsetzungsaufträgen und aus einschlägigen Materiallieferungen, einschließlich des gemachten Aufwandes und verursachten Schadens, ein Zurückbehaltungsrecht an allen ihm vom Auftraggeber übergebenen oder sonst nicht rechtswidrig in seine Innehabung gelangten Reparaturgegenständen des Auftraggebers. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Reparaturgegenstand nach Weisung des Auftraggebers in einer bestimmten Weise zu verfahren ist. Ein allfällig zur Anwendung kommendes kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht oder eine im Gesetz weiters begründete Zurückbehaltung wird hiedurch nicht berührt.
VIII. Gewährleistung und Schadenersatz
Der Auftragnehmer leistet nur dem Auftraggeber gegenüber für die durchgeführten Instandsetzungarbeiten und die eingebauten Teile Gewähr ab dem Tag der Übergabe auf die Dauer von zwei Monaten, längstens jedoch bei Kraftfahrzeugen für eine Fahrleistung von 3.000 Kilometern und bei Stabilmotoren, fahrbaren und nicht fahrbaren Motorgeräten und Elektrobatteriefahrzeugen für 60 Betriebsstunden. Für neue Teile gelten die allenfalls günstigeren Gewährleistungen der Lieferwerke. Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel der Instandsetzung. Ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist ein angemessener Ersatz zu leisten. Der Auftragnehmer haftet für alle verschuldeten Schäden, die am Reparaturgegenstand entstanden sind, und zwar bis zur Höhe des Wertes des Reparaturgegenstandes. Darüber hinaus haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Auch wenn den Auftragnehmer am Einbau eines mangelhaften Ersatzteiles kein Verschulden trifft, so haftet er für den aus der Verwendung dieses mangelhaften Ersatzteiles entstandenen Schaden, jedoch nur insoweit, als das Lieferwerk in diesen Schaden einzutreten verpflichtet ist bzw. ihn vergütet. Der Auftragnehmer haftet nicht für geheime Mängel, es sei denn, diese wären bei im Rahmen der durchgeführten Instandsetzung branchenüblicher und ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar gewesen. Soferne keine schriftliche Garantieerklärung des Auftragnehmers abgegeben wird, wird für Glasscheiben, Konstruktionsänderungen, Sonderanfertigungen, vom Auftraggeber ausdrücklich verlangte Abweichungen gegenüber den von den Lieferwerken vorgeschriebenen sowie für behelfsmäßige Instandsetzungen, die über Wunsch des Auftraggebers ausgeführt werden und für Farbbeständigkeit von Teillackierungen keine Gewährleistung übernommen. Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Werk auf eigene Kosten und Gefahr zu überstellen. Alle Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn
a) offene Mängel nicht sofort bei Übernahme des Vertragsgegenstandes gerügt,
b) geheime Mängel nicht innerhalb von 8 Tagen ab Entdeckung schriftlich angezeigt und nachgewiesen werden,
c) die vom Mangel betroffenen Teile inzwischen von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instandgesetzt werden – von Notreparaturen abgesehen.
IX. Haftung bei Verlust oder Beschädigung
Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes. Diese Haftung beschränkt sich auf die Instandsetzung oder, falls diese unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre, auf Ersatz des Wertes des Reparatur- oder Liefergegenstandes. Für weitergehende Ansprüche haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer haftet nur dann für den Wageninhalt und zusätliche Ausrüstung, wenn diese bei Übergabe ordnungsgemäß vom Auftragnehmer übernommen und schriftlich bestätigt wurden.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle aus diesem Verträge oder der Aufhebung dieses Vertrages oder aus Anlaß der Instandsetzungsarbeiten entstehenden Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers bzw. das sachlich zustän.
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